Kommanditgesellschaft
- KG
Bietet
durch unterschiedliche Gesellschaftertypen (Komplementär und
Kommanditist) und Unterscheidung zwischen Gewinn- und Vermögensanteil
weiten Spielraum für die Gestaltung von Partnerschaften mit
steuerlichen Vorzügen.
Bitte
besuchen Sie auch unsere Firmenmäntelauktionen.
Firmierung
Kommanditgesellschaft
KG
Sitz
Deutschland,
Österreich, andere EU-Länder
Gesellschafter
Mindestens 2
(Mindestens) ein Gesellschafter als Komplementär und mindestens 1
weitere natürliche oder juristische Person als Kommanditist.
Kommanditisten können Kapital und oder Arbeitskraft und Know How
einbringen.
Organe
Die
KG wird vom Komplementär vertreten. Kommanditisten sind von der
Geschäftsführung ausgeschlossen.
Kapitalausstattung
Der
Komplementär muss keine Pflichteinlage leisten.
Die Kommanditisten müssen mindestens 100 Euro Hafteinlage zeichnen.
Haftung
Der Komplementär haftet unbeschränkt.
Die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer gezeichneten Hafteinlage.
Rückzugsmöglichkeiten
Aufkündigung der Gesellschaft und Übernahme in das Privatvermögen;
Abtretung der Geschäftsanteile;
Liquidation;
Insolvenzverfahren.
Tipps, Eignung und
Alternativen
Hinter einer klassischen KG steht immer eine Unternehmerpersönlichkeit
als Bürge und Zahler und die Verpflichtungen der Gesellschaft sind
gleichzeitig die persönlichen Verpflichtungen ihres Komplementärs. Sie
bietet im Krisenfall keinerlei Rückzugsmöglichkeiten und eignet sich
daher nicht als Betriebsgesellschaft.
Wegen der Durchgriffmöglichkeit auf das Vermögen des persönlich
haftenden Gesellschafters ist sie auch nur eingeschränkt als
Vermögensverwaltungs- oder Konzerngesellschaft einsetzbar.
Ersetzt man den Komplementär durch eine haftungsbeschränkte Firma, etwa
einer OHG m.b.H., (als 1-Euro GmbH & Co KG, GmbH & Co KG, AG
& Co KG, LTD & Co KG, OHG mbH & Co KG, auch
in doppelstöckigen Varianten), bietet die KG aber brilliante Vorzüge.
Durch die unterschiedlichen Gesellschaftertypen lassen sich
Partnerschaften sehr individuell gestalten. Die Gesellschafter können
über die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und die Beteiligung am
Gewinn unterschiedliche Regelungen treffen; mittätige Kommanditisten
können selbständig oder angestellt sein.
Der Gestaltung
des Gesellschaftsvertrages muss grosse Sorgfalt gewidmet
werden und verlangt diese von ihrem Verfasser neben den juristischen
Kenntnissen ein unfassendes Wissen über die steuerlichen Vorzüge und
Buchhaltungsbesonderheiten (siehe nachfolgend).
Steuern und Sozialversicherung in
Deutschland und Österreich
Die KG wird
durch den Komplementärvertreter vertreten. In Deutschland sind diese
Geschäftsführer
NICHT pflichtversichert. Man kann, muss aber nicht, eine private
Versicherung abschliessen.
In Österreich sind die Komplementäre bei der
Sozialversicherungsanstlt der gewerblichen Wirtschaft, kurz SVA
zwangsbeglückt, dies ab Beginn der Gewerbeanmeldung. Die Beitragssätze
liegen bei 37%.
Steuerlich gilt für beide Länder:
Die KG ist eine Personengesellschaft, die selbst keine
Gewinne versteuert, also keine Gewerbe- oder Körperschaftssteuer
erklärt oder abführt. Sie gibt eine s.g. Feststellungserklärung ab, in
der dem Finanzamt mitgeteilt wird, welcher Gesellschafter in welchem
Ausmass am Gewinn teilnimmt. Aufgrund dieser Erklärung haben dann die
Gesellschafter - und zwar jeder für sich - die Gewinnanteile zu
versteuern. Die Gesellschafter zahlen dafür Einkommenssteuer für
"Einkommen
aus Gewerbebetrieb - als Beteiligter".
Die Entscheidungen darüber, welcher Gesellschafter in welchem Ausmass
am Gewinn
teilnimmt, sind Sache der Gesellschafter und nicht der des Finanzamts.
Gewinnanteile können individuell und abweichend von der Höhe der
Vermögensanteile, durch formlose Gesellschafterentscheidung oder per
Gesellschaftsvertrag und/oder Gewinnordnung gestaltet werden.
Rückwirkende Änderungen sind aber unzulässig.
Jeder Gesellschafter kann zusätzlich s.g. Sonderbetriebsausgaben
geltend machen, wie etwa Sozialversicherung, Lohnnebenkosten für
bezogene Gehälter, sowie Spesen, die unmittelbar mit der
Gesellschaftertätigkeit zusammenhängen.
Anders als bei Kapitalgesellschaften, wie etwa bei der GmbH, ist der
GELDFLUSS UNBEDEUTEND - es ist wichtig, das zu wissen! Entnahmen, seien
sie in welcher Form auch immer, wie als Honorarnoten, Gewinnvorweg,
Privatentnahme oder Gehalt plus Lohnnebenkosten sind für die
Gesellschaft KEIN AUFWAND und für den Empfänger KEIN GEWINN, sondern
lediglich ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen der Firma und ihren
Gesellschaftern.
Vom oben erwähnten Gewinnanteil werden die Schulden und Forderungen
abgezogen bzw. hinzugerechnet und daraus ergibt sich ein neuer
Schuldsaldo. Zu versteuern ist aber nur der festgestellte Gewinnanteil
abzüglich der Sonderbetriebsausgaben.
Verwandte
Gesellschaftsformen
1-Euro GmbH & Co KG
AG & Co KG
GmbH & Co KG
Doppelstöckige
Komanditgesellschaft
OHG mbH
OHG & Co KG, OG
& Co KG
Limited & Co KG
Weiterführende Informationen
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Kontoeröffnung und Kreditkarte
Besteuerung der
Personengesellschaften in Deutschland und Österreich (Merkblatt)
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