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Offene (Handels) Gesellschaft - OHG, OG
Bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und handeln einzeln als Geschäftsführer. Sie kommt daher im Wirtschaftsleben kaum noch vor, eignet sich allerdings nach wie vor als Vermögensverwaltungs- oder Beteiligungsgesellschaft.

Bitte besuchen Sie auch unsere Firmenmäntelauktionen.

Firmierung
Deutschland: Offene Handelsgesellschaft, OHG
Österreich: Offene Gesellschaft, OG

Sitz
Deutschland, Österreich

Gesellschafter
Mindestens 2 unbeschränkt haftende Gesellschafter.

Organe
Die OHG wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten.

Kapitalausstattung
Die Gesellschafter müssen keine Pflichteinlage leisten.

Haftung
Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Vermögen.

Rückzugsmöglichkeiten
Aufkündigung der Gesellschaft und Übernahme in das Privatvermögen;
Abtretung der Geschäftsanteile;
Liquidation;
Insolvenzverfahren

Tipps, Eignung und Alternativen
Hinter einer klassischen OHG stehen immer zwei oder mehrere Unternehmerpersönlichkeiten mit gleichen Rechten und Pflichten als Bürge und Zahler und die Verpflichtungen der Gesellschaft sind gleichzeitig die persönlichen Verpflichtungen dieser Gesellschafter. Die OHG bietet im Krisenfall keinerlei Rückzugsmöglichkeiten und eignet sich daher nicht als Betriebsgesellschaft.
Wegen der Durchgriffmöglichkeit auf das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter ist sie auch nur eingeschränkt als Vermögensverwaltungs- oder Konzerngesellschaft einsetzbar.

Ersetzt man die Gesellschafter durch haftungsbeschränkte Firmen (etwa als Limited & Limited OHG) lässt sich zwar die Haftungsproblematik beherrschen, ungelöst bleibt jedoch das Problem, dass alle Gesellschafter unbeschränkbar zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind.

Diese Problematik lässt sich mit einer haftungsbefreiten Gestaltung in den Griff kriegen. Bitte werfen Sie auch einen Blick auf die OHG mbH.

Der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages muss grosse Sorgfalt gewidmet werden und verlangt diese von ihrem Verfasser neben den juristischen Kenntnissen ein unfassendes Wissen über die steuerlichen Vorzüge und Buchhaltungsbesonderheiten (siehe nachfolgend).

Steuern und Sozialversicherung in Deutschland und Österreich
Die O(H)G wird durch alle Gesellschafter vertreten. In Deutschland sind diese Geschäftsführer NICHT pflichtversichert. Man kann, muss aber nicht, eine private Versicherung abschliessen.

In Österreich sind die Gesellschafter bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, kurz SVA zwangsbeglückt, dies ab Beginn der Gewerbeanmeldung. Die Beitragssätze liegen bei 37%.

Steuerlich gilt für beide Länder:

Die O(H)G ist eine Personengesellschaft, die selbst keine Gewinne versteuert, also keine Gewerbe- oder Körperschaftssteuer erklärt oder abführt. Sie gibt eine s.g. Feststellungserklärung ab, in der dem Finanzamt mitgeteilt wird, welcher Gesellschafter in welchem Ausmass am Gewinn teilnimmt. Aufgrund dieser Erklärung haben dann die Gesellschafter - und zwar jeder für sich - die Gewinnanteile zu versteuern. Die Gesellschafter zahlen dafür Einkommenssteuer für "Einkommen aus Gewerbebetrieb - als Beteiligter".

Die Entscheidungen darüber, welcher Gesellschafter in welchem Ausmass am Gewinn teilnimmt, sind Sache der Gesellschafter und nicht der des Finanzamts. Gewinnanteile können individuell und abweichend von der Höhe der Vermögensanteile, durch formlose Gesellschafterentscheidung oder per Gesellschaftsvertrag und/oder Gewinnordnung gestaltet werden. Rückwirkende Änderungen sind aber unzulässig.

Jeder Gesellschafter kann zusätzlich s.g. Sonderbetriebsausgaben geltend machen, wie etwa Sozialversicherung, Lohnnebenkosten für bezogene Gehälter, sowie Spesen, die unmittelbar mit der Gesellschaftertätigkeit zusammenhängen.

Anders als bei Kapitalgesellschaften, wie etwa bei der GmbH, ist der GELDFLUSS UNBEDEUTEND - es ist wichtig, das zu wissen! Entnahmen, seien sie in welcher Form auch immer, wie als Honorarnoten, Gewinnvorweg, Privatentnahme oder Gehalt plus Lohnnebenkosten sind für die Gesellschaft KEIN AUFWAND und für den Empfänger KEIN GEWINN, sondern lediglich ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen der Firma und ihren Gesellschaftern.

Vom oben erwähnten Gewinnanteil werden die Schulden und Forderungen abgezogen bzw. hinzugerechnet und daraus ergibt sich ein neuer Schuldsaldo. Zu versteuern ist aber nur der festgestellte Gewinnanteil abzüglich der Sonderbetriebsausgaben.


Verwandte Gesellschaftsformen
OHG & Co KG, OG & Co KG
OHG mbH
LLP


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