Offene (Handels)
Gesellschaft - OHG, OG
Bei
der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und handeln einzeln als
Geschäftsführer. Sie kommt daher im Wirtschaftsleben kaum noch vor,
eignet sich allerdings nach wie vor als Vermögensverwaltungs- oder
Beteiligungsgesellschaft.
Bitte
besuchen Sie auch unsere Firmenmäntelauktionen.
Firmierung
Deutschland: Offene Handelsgesellschaft, OHG
Österreich: Offene Gesellschaft, OG
Sitz
Deutschland,
Österreich
Gesellschafter
Mindestens 2 unbeschränkt haftende Gesellschafter.
Organe
Die
OHG wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten.
Kapitalausstattung
Die
Gesellschafter müssen keine Pflichteinlage leisten.
Haftung
Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Vermögen.
Rückzugsmöglichkeiten
Aufkündigung der Gesellschaft und Übernahme in das Privatvermögen;
Abtretung der Geschäftsanteile;
Liquidation;
Insolvenzverfahren
Tipps, Eignung und
Alternativen
Hinter einer klassischen OHG stehen immer zwei oder mehrere
Unternehmerpersönlichkeiten mit gleichen Rechten und Pflichten als
Bürge und Zahler und die Verpflichtungen der Gesellschaft sind
gleichzeitig die persönlichen Verpflichtungen dieser Gesellschafter.
Die OHG bietet im Krisenfall keinerlei Rückzugsmöglichkeiten und eignet
sich daher nicht als Betriebsgesellschaft.
Wegen der Durchgriffmöglichkeit auf das Vermögen der persönlich
haftenden Gesellschafter ist sie auch nur eingeschränkt als
Vermögensverwaltungs- oder Konzerngesellschaft einsetzbar.
Ersetzt man die Gesellschafter durch haftungsbeschränkte Firmen (etwa
als Limited & Limited OHG) lässt sich zwar die Haftungsproblematik
beherrschen, ungelöst bleibt jedoch das Problem, dass alle
Gesellschafter unbeschränkbar zur Geschäftsführung berechtigt und
verpflichtet sind.
Diese Problematik lässt sich mit einer haftungsbefreiten Gestaltung in
den Griff kriegen. Bitte werfen Sie auch einen Blick auf die OHG mbH.
Der Gestaltung
des Gesellschaftsvertrages muss grosse Sorgfalt gewidmet
werden und verlangt diese von ihrem Verfasser neben den juristischen
Kenntnissen ein unfassendes Wissen über die steuerlichen Vorzüge und
Buchhaltungsbesonderheiten (siehe nachfolgend).
Steuern und Sozialversicherung in
Deutschland und Österreich
Die O(H)G wird
durch alle Gesellschafter vertreten. In Deutschland sind diese
Geschäftsführer
NICHT pflichtversichert. Man kann, muss aber nicht, eine private
Versicherung abschliessen.
In Österreich sind die Gesellschafter bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, kurz SVA
zwangsbeglückt, dies ab Beginn der Gewerbeanmeldung. Die Beitragssätze
liegen bei 37%.
Steuerlich gilt für beide Länder:
Die O(H)G ist eine Personengesellschaft, die selbst keine
Gewinne versteuert, also keine Gewerbe- oder Körperschaftssteuer
erklärt oder abführt. Sie gibt eine s.g. Feststellungserklärung ab, in
der dem Finanzamt mitgeteilt wird, welcher Gesellschafter in welchem
Ausmass am Gewinn teilnimmt. Aufgrund dieser Erklärung haben dann die
Gesellschafter - und zwar jeder für sich - die Gewinnanteile zu
versteuern. Die Gesellschafter zahlen dafür Einkommenssteuer für
"Einkommen
aus Gewerbebetrieb - als Beteiligter".
Die Entscheidungen darüber, welcher Gesellschafter in welchem Ausmass
am Gewinn
teilnimmt, sind Sache der Gesellschafter und nicht der des Finanzamts.
Gewinnanteile können individuell und abweichend von der Höhe der
Vermögensanteile, durch formlose Gesellschafterentscheidung oder per
Gesellschaftsvertrag und/oder Gewinnordnung gestaltet werden.
Rückwirkende Änderungen sind aber unzulässig.
Jeder Gesellschafter kann zusätzlich s.g. Sonderbetriebsausgaben
geltend machen, wie etwa Sozialversicherung, Lohnnebenkosten für
bezogene Gehälter, sowie Spesen, die unmittelbar mit der
Gesellschaftertätigkeit zusammenhängen.
Anders als bei Kapitalgesellschaften, wie etwa bei der GmbH, ist der
GELDFLUSS UNBEDEUTEND - es ist wichtig, das zu wissen! Entnahmen, seien
sie in welcher Form auch immer, wie als Honorarnoten, Gewinnvorweg,
Privatentnahme oder Gehalt plus Lohnnebenkosten sind für die
Gesellschaft KEIN AUFWAND und für den Empfänger KEIN GEWINN, sondern
lediglich ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen der Firma und ihren
Gesellschaftern.
Vom oben erwähnten Gewinnanteil werden die Schulden und Forderungen
abgezogen bzw. hinzugerechnet und daraus ergibt sich ein neuer
Schuldsaldo. Zu versteuern ist aber nur der festgestellte Gewinnanteil
abzüglich der Sonderbetriebsausgaben.
Verwandte
Gesellschaftsformen
OHG & Co KG, OG
& Co KG
OHG mbH
LLP
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