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Altenpflegeumlage I. u. II

Beschreibung


Diese Umlage wird jedes Jahr neu errechnet. Sie ist sowohl im stationären Bereich (Pflegeeinrichtung) als auch in der ambulanten Pflege oder der Tagespflege zu entrichten. Hierüber werden die Ausbildungskosten der ausbildenden Einrichtungen auf alle Pflegeeinrichtungen verteilt. Diese Umlage wird sich in den nächsten Jahren reduzieren und voraussichtlich 2025 auslaufen. Mit Einführung der generalistischen Pflegefachausbildung ab 01.01.2020 wird eine zweite Ausbildungsumlage nach dem neuen Ausbildungsgesetz erhoben. Diese wird jedes Jahr anhand unseres Umlagesatzes, der uns von einer neu gegründeten Stelle vorgegeben wird, berechnet und über die Pflegekassen überprüft und genehmigt.






Zu dem Zweck:


  • eine wohnartnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,

  • eine ausreichende Zahl an Pflegekräften auszubilden,

  • Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

  • die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken sowie

  • eine wirtschaftliche Ausbildungsstruktur zu gewährleisten


werden die Kosten der Pflegeausbildung über Ausgleichsfonds finanziert.


Alle Pflegeeinrichtungen zahlen in einen Ausbildungsfonds ein. Alle Pflegeeinrichtungen, die tatsächlich Pflegekräfte ausbilden, erhalten Kosten daraus erstattet. Pflegeeinrichtungen, die keine Ausbildungsplätze anbieten, sollen auf diese Art an den Mehrkosten der Ausbildungsbetriebe beteiligt und Wettbewerbsnachteile vermieden werden. Gleichzeitig soll die Attraktivität zur Durchführung von Pflegeausbildungen gestärkt werden.


Die Pflegeeinrichtungen können die von ihnen zu zahlenden Umlagebeträge über die Vergütungssätze für die allgemeinen Pflegeleitungen an die Pflegebedürftigen weitergeben. Sie werden separat auf der Rechnung ausgewiesen. Pflegekassen übernehmen die Kosten der Pflegeleistungen bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe der Leistungsbeträge. Aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung ist der Rechnungsbetrag in der Regel höher als der begrenzte Sachleistungsbetrag, daher muss der Differenzbetrag vom Pflegebedürftigen bzw. seiner Familie selbst bezahlt werden beziehungsweise im Falle von Bedürftigkeit vom Sozialhilfeträger.



Die Ausgleichsfonds werden auf Länderebene organisiert. In Hamburg zum Beispiel existieren zwei verschiedene Pflegeausbildungs-Ausgleichsfonds:


  • ein Ausgleichfonds für die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz,

  • ein Ausgleichsfonds für die Ausbildung zur Pflegefachkraft.


Beide Ausgleichsfonds werden in Hamburg über die Ausbildungsfonds Pflege|Hamburg GmbH organisiert.


Altenpflegeumlage I. u. II





Altenpflegeumlage I. u. II

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