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Barrierefreiheit

Beschreibung


Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) enthält eine allgemeine Definition von Barrierefreiheit. In Paragraf 4 heißt es:


Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Unter Barrierefreiheit versteht man also nicht nur Rampen oder Aufzüge, sondern beispielsweise auch Informationsmaterial in leichter Sprache oder Ampeln, die neben optischen auch akustische Signale senden.


Welche Ausstattung und welche Merkmale eine Wohnung barrierefreimachen, steht nicht im Behindertengleichstellungsgesetz. Diese Angaben sind in der DIN-Norm 18040 zu finden.






Barrierefreiheit beim Wohnen


Bei der Wohnungssuche stößt man immer wieder auf verschiedene Adjektive: Neben „barrierefrei“, „rollstuhlgerecht“ oder „barrierearm“ werden häufig auch Begriffe wie „seniorengerecht“, „altengerecht“ oder „behindertengerecht“ genannt.


All die Adjektive haben eines gemeinsam: Sie weisen darauf hin, dass die Wohnung oder das Haus für die Bedürfnisse von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf gedacht sind. Allerdings sind nur die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ gesetzlich definiert. Wer sie verwendet, muss klare Auflagen erfüllen. Alle anderen Begriffe können sehr frei interpretiert werden.



Barrierefrei und rollstuhlgerecht

Die Ausstattungsmerkmale barrierefreier und rollstuhlgerechter Wohnungen sind in der DIN-Norm 18040 beschrieben. Die DIN 18040 ist die Grundnorm für barrierefreies Bauen und Planen in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen:


  • Die DIN 18040-1 behandelt Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden.

  • Die DIN 18040-2 regelt die barrierefreie Gestaltung von Wohnungen.

  • Die DIN 18040-3 bezieht sich auf den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum.


In der DIN 18040-2 gibt es dabei unterschiedliche Definitionen für die Barrierefreiheit der Wohnungen selbst und dem Bereich von Wohngebäuden, der öffentlich zugänglich ist:


  • Bei Zufahrtswegen, Garagen oder Fluren bedeutet „barrierefrei“ immer auch, dass der Bereich mit dem Rollstuhl befahrbar ist.

  • Eine barrierefreie Wohnung muss dagegen nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Um rollstuhlgerecht zu sein, muss die Wohnung mehr Anforderungen erfüllen, zum Beispiel eine Türbreite von 90 statt 80 Zentimetern und eine Bewegungsfläche von 1,50 Metern x 1,50 Metern statt 1,20 Metern x 1,20 Metern.


Rollstuhlgerechte Wohnungen erkennen Sie an der Markierung R.



Wesentliche Kriterien einer barrierefreien Wohnung nach DIN 18040-2

Die folgende Liste gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Merkmale eine barrierefreie Wohnung erfüllen muss. Sie ist nicht vollständig und ersetzt nicht die DIN 18040-2.


Öffentlicher Bereich von Wohngebäuden:


  • Gehwege: Mindestens 1,20 Meter breit, schwellenlos, gut befahrbar, mit Orientierungshilfen

  • Rampen: Mindestens 1,20 Meter breit, mit beidseitigem Handlauf und Radabweiser, maximal 6 Prozent Steigung

  • Treppen: gerade Läufe, beidseitiger Handlauf


Privater Wohnbereich:


  • Bewegungsflächen: In Fluren und Wohnungen 1,20 Meter x 1,20 Meter

  • Türen: mindestens 0,80 Meter breit und 2,05 Meter hoch, Öffnen und Schließen mit geringem Kraftaufwand

  • Fenster: Durchblick in die Umgebung auch in sitzender Position möglich, manueller Kraftaufwand zum Öffnen höchstens 30 Newton

  • Wohn- und Schlafräume: Bewegungsflächen von mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter

  • WC: mindestens 70 Zentimeter tief, 46 bis 48 Zentimeter hoch

  • Dusche: rutschhemmende Bodenbeläge, niveaugleiche Gestaltung zum angrenzenden Boden

  • Balkon: Schwellenlos erreichbar, mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter


Halten Sie alle DIN-Kriterien im Vertrag fest

Viele Wohnungen erfüllen nicht alle Kriterien der DIN-Norm für barrierefreie Wohnungen. Wenn Sie eine teilweise barrierefreie Wohnung kaufen oder mieten möchten, sollten Sie im Kaufvertrag oder Mietvertrag genau festhalten, welche Punkte der DIN 18040-2 umgesetzt wurden. So können Sie von vornherein alle Unklarheiten über den Standard der Barrierefreiheit ausschließen.



DIN-Norm 18040-2: Unterschiede „barrierefrei“ & „rollstuhlgerecht“

Zusätzlich zu den oben aufgelisteten barrierefreien Merkmalen, muss eine rollstuhlgerechte Wohnung weitere Anforderungen erfüllen.


Zum Beispiel:


  • Bewegungsflächen in Fluren, Räumen und auf Balkon oder Terrasse von mindestens 1,50 Meter x 1,50 Meter

  • Türen: 0,9 Meter breit x 2,05 Meter hoch, der Türspion in 1,20 Meter Höhe

  • Rollstuhlstellplätze: 1,80 Meter x 1,50 Meter

  • Fenstergriff in Höhe von 0,85 Meter bis 1,05 Meter oder automatisches System

  • Küche: Mindesttiefe von 1,50 Meter vor den Küchenmöbeln, Unterfahrbarkeit von Herd, Arbeitsplatte und Spüle

  • WC: 46 Zentimeter und 48 Zentimeter hoch, 70 Zentimeter tief, mit Rückenstütze und Stützklappgriffe sowie erreichbare Spülung und Toilettenpapierhalter

  • Waschplatz: Vorderkantenhöhe des Waschtisches maximal 80 Zentimeter hoch, unterfahrbar in mindestens 55 Zentimeter Tiefe, Beinfreiraum unter dem Waschtisch mit einer Breite von mindestens 90 Zentimetern

  • Duschbereich: Dusch-Klappsitz und hochklappbare Stützgriffe nachrüstbar

  • Badewanne: Nachträglich aufstellbare Wanne mit Lifter nutzbar



Seniorengerecht und altengerecht

Die Begriffe „seniorengerecht“ und „altengerecht“ (beziehungsweise „altersgerecht“) sind gesetzlich nicht definiert. Das heißt, auch normale Wohnungen können damit beworben werden. Diese liegen vielleicht in der Nähe von Ärzten oder Apotheken oder haben einen Haltegriff im Badezimmer, entsprechen aber nicht den DIN-Normen.


Das wurde auch in Gerichtsurteilen bestätigt. In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz heißt es zum Beispiel:


„Auch gibt es kein allgemeines Verständnis dazu, was an Wohnungsausstattung erforderlich ist, damit eine Wohnung als „seniorengerecht“ bezeichnet werden kann. Die Auffassung der Beklagten, dass mit „seniorengerecht“ gemeint sei, dass eine entsprechende Wohnung völlig barrierefrei und mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein müsse sowie dass sich in Bädern und Toiletten Haltegriffe befinden müssten, vermag der Senat nicht zu teilen.“



Barrierearm, schwellenarm und barrierereduziert

Auch die Begriffe „barrierearm“, „schwellenarm“ und „barrierereduziert“ sind nicht näher definiert. Das hat zur Folge, dass man bei der Besichtigung einer Wohnung, die als „barrierearm“, „schwellenarm“ oder „barrierereduziert“ beschrieben wird, mit etwas Glück einen Aufzug, einen Treppenlift oder eine bodengleiche Dusche vorfindet. Vielleicht handelt es sich aber auch nur um eine Erdgeschosswohnung mit wenigen Stufen.


Bei solchen Beschreibungen ist also Vorsicht geboten. Ob andere Kriterien, wie ausreichend große Bewegungsflächen und Türdurchgänge, vorhanden sind, sehen Sie erst bei der Besichtigung oder gegebenenfalls vorher auf Fotos.



Behindertengerecht

Wenn eine Wohnung „behindertengerecht“ ist, dann heißt das meist, dass sie an die individuellen Bedürfnisse des Bewohners mit Behinderung angepasst ist. Möglicherweise ist die Wohnung also vollständig mit dem Rollstuhl befahrbar, Tische, Herd und Arbeitsplatten sind unterfahrbar und die Toilette erhöht und mit einer Stützhilfe ausgestattet. Jedoch muss dem nicht so sein.


Denn angesichts der Vielzahl möglicher Behinderungen definiert der Begriff keine einheitlichen Ausstattungskriterien.



Checkliste: Ist eine Wohnung für das Wohnen im Alter oder mit Behinderung geeignet?

Eine Wohnung zu finden ist selten einfach. Wenn Sie eine barrierefreie oder barrierearme Wohnung suchen, wird es noch schwieriger. Kommt es zu einer Besichtigung, sollten Sie dennoch sorgfältig prüfen, ob die Wohnung wirklich für ein barrierefreies Wohnen geeignet ist.


Darauf sollten Sie bei einer Besichtigung achten:


  • Mobilität: Stufen oder Schwellen müssen mit einer Rampe oder einem Lift überwunden werden können. Die Bewegungsflächen in der Wohnung müssen groß genug sein, um sich mit Rollstuhl, Rollator oder Elektromobil problemlos bewegen und drehen zu können. Die Türen sollten ausreichend breit sein.


  • Barrierefreier Hauseingang: Natürlich müssen Sie erst einmal in die Wohnung oder zum Haus gelangen. Der Zugang sollte ohne Schwellen und gut beleuchtet sein. Achten Sie auch auf Briefkasten und Klingel: Sind diese in erreichbarer Höhe angebracht?


  • Barrierefreies Bad: Sind Waschbecken, Dusche und WC auch nutzbar, wenn Sie eingeschränkt beweglich sind? Hilfsmittel wie ein Badewannenlift, ein erhöhter Toilettensitz, Haltegriffe und rutschfeste Bodenbeläge können auch nachträglich eingebaut werden.


  • Barrierefreie Küche: Könnten Sie in der Küche auch mit einem Rollstuhl oder einer Gehhilfe kochen oder abspülen? Ist genug Platz, um unterfahrbare Herdplatten und Arbeitsflächen einzubauen?



Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen

Viele Häuser und Wohnungen können vollständig oder teilweise barrierefrei umgebaut werden. Dann ist meist mit hohen Kosten zu rechnen.


Es gibt verschiedene Träger, die Ihnen helfen können, einen barrierefreien Umbau zu finanzieren:


  • Die Pflegekasse: Bei einem anerkannten Pflegegrad bezuschusst unter Umständen die Pflegekasse die Umbaukosten für einen barrierefreien Umbau. Versicherte können dazu einmalig mit bis zu 4.000 Euro rechnen, wenn die Umbaumaßnahmen die Lebenssituation des Bewohners und die Pflege erleichtern. Einen weiteren Zuschuss von bis zu 4.000 Euro kann die Pflegekasse zahlen, wenn sich die Lebenssituation des Versicherten verändert hat und weitere Umbaumaßnahmen erforderlich werden.


  • Die KfW-Bank: Auch die KfW-Förderbank bietet Kredite und Zuschüsse für den altersgerechten Umbau an.


Wird die Barrierefreiheit schon im Vorfeld in die Planung einbezogen, kann Geld für den nachträglichen Umbau gespart werden. Der Wert einer barrierefreien Immobilie steigt, was den Eigentümern bei einem Verkauf der Immobilie zugutekommt.






Vorteile von Barrierefreiheit für die Pflege


Vorteile
  • Barrierefreier Wohnraum kann pflegerische Tätigkeiten wie die Körperpflege stark erleichtern.

  • Durch ausreichend Platz sowie Umsetz- und Hebehilfen und weitere Hilfsmittel wird die körperliche Belastung der Pflegenden reduziert.

  • Im Notfall ist ausreichend Platz vorhanden, um erste Hilfe zu leisten.

  • Pflegebedürftige oder ältere Menschen können durch einen barrierefreien Umbau außerdem meist länger zuhause wohnen bleiben. Denn der Umzug in ein Pflegeheim kann durch eine barrierefreie Wohnung hinausgezögert oder unter Umständen sogar verhindert werden.

Nachteil




Barrierefreiheit über die Häuslichkeit hinaus


Die meisten Menschen denken bei dem Begriff „Barrierefreiheit“ als erstes an Gebäude, die auch für Rollstuhlfahrer zugänglich sind. Dieses Merkmal fällt auch unter den Begriff, allerdings umfasst er noch weit mehr. Denn „Barrierefreiheit“ definiert nicht nur räumliche Gegebenheiten, sondern vielmehr eine soziale Dimension: Ein barrierefreier Lebensraum ermöglicht es Menschen jeden Alters und jeder Art der Behinderung, gleichberechtigt, selbstbestimmt und unabhängig zu leben.



Barrierefreie Gegenstände

Barrierefreiheit kann für alle Gegenstände in dem Sinne gelten, dass sie so entworfen und konstruiert sind, dass sie für jeden Nutzer ohne zusätzliche Anpassungen oder Erweiterungen verwendbar sind. So können etwa Wasserhähne, die durch einen Bewegungs-Sensor reagieren, von jedem – unabhängig von bestimmten körperlichen Voraussetzungen – genutzt werden.



Barrierefreier Verkehr

Unter barrierefreiem Verkehr ist zum einen die Anpassung von Privatfahrzeugen an die Bedürfnisse des jeweiligen Fahrzeugführers oder Mitfahrers zu verstehen. Ein weiterer Aspekt ist die Ausrichtung des öffentlichen Nahverkehrs an die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität.


Das gelingt beispielsweise durch:


  • Rampensysteme

  • Fahrstühle

  • ausreichend breite Wege und Eingänge

  • vom Blindenstock erfassbare Bodenmarkierungen

  • audiovisuelle und taktil erfassbare Informationen an Stationen und Straßenübergängen



Barrierefreie Dienstleistungen

Auch der Dienstleistungssektor stellt sich zunehmend (aber noch nicht ausreichend) auf die Bedürfnisse von behinderten und körperlichen eingeschränkten Menschen ein. So bieten einige Reiseunternehmen zum Beispiel den Transfer, die Pflege und ein angepasstes Rahmenprogramm für mobilitätseingeschränkten Menschen.


Andere barrierefreie Dienstleistungen sind:


  • Tiefergelegte Geldautomaten mit Braille-Tasten und Sprachausgabe für Menschen mit Sehbehinderung

  • Kinos, die untertitelte Filme für Personen mit Hörbehinderung anbieten.



Barrierefreies Internet

Beim barrierefreien Internet oder der digitalen Barrierefreiheit werden Inhalte im Internet so gestaltet, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind.


Dazu gehören zum Beispiel:


  • Gebärdensprachvideos

  • Screenreader

  • Braille-Zeilen

  • Texte in leichter Sprache

  • übersichtlich strukturierte und farblich abgestimmte Webseiten


Barrierefreiheit – ob in Wohnung oder außerhalb der Häuslichkeit – ermöglicht nicht nur Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf, gleichberechtigt zu leben. Denn barrierefreie Lösungen helfen vielen: Texte in leichter Sprache sind beispielsweise für Menschen mit anderer Muttersprache praktisch, Aufzüge und große Bewegungsflächen helfen Rollstuhlfahrern genauso wie Eltern mit Kinderwägen.


Treppe mit einem treppenelfter und einem Kücheneck





Barrierefreiheit

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