Grundpflege
Beschreibung
Grundpflege umfasst alle grundlegenden Maßnahmen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, die zur Unterstützung von Personen im Alltag notwendig sind. Im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung wird die Grundpflege durch eine Betreuungskraft sichergestellt, die kontinuierlich für den Betroffenen da ist. Dazu zählen Tätigkeiten wie das Waschen, Ankleiden, Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme sowie Unterstützung bei der Fortbewegung. Ziel der Grundpflege ist es, die Selbstständigkeit der zu pflegenden Person so weit wie möglich zu erhalten und deren Wohlbefinden zu fördern.
Grundpflege: Aufgaben der Körperpflege bei 24-Stunden-Betreuung
Die Körperpflege ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundpflege und umfasst Maßnahmen, die dazu dienen, die Hygiene und das Wohlbefinden von pflegebedürftigen Personen sicherzustellen. Im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung werden die Pflegebedürftigen umfassend bei der täglichen Körperpflege unterstützt.
Zu den Aufgaben der Körperpflege gehören:
Waschen, Duschen und Baden: Unterstützung beim Waschen, Duschen oder Baden des gesamten Körpers, um die tägliche Hygiene zu gewährleisten.
Hautpflege: Auftragen von Feuchtigkeitscremes oder medizinischen Salben, um die Haut gesund zu halten und Reizungen vorzubeugen.
Zähne- und Mundpflege: Hilfe beim Zähneputzen oder bei der Reinigung von Zahnersatz, um die Mundhygiene sicherzustellen.
Haarpflege: Kämmen und Frisieren der Haare sowie das Waschen, wenn nötig.
Rasur: Unterstützung bei der Rasur, sei es elektrisch oder manuell, für ein gepflegtes Aussehen.
An- und Auskleiden: Unterstützung beim Anziehen und Ausziehen von Kleidung, inklusive Auswahl wettergerechter Kleidung.
Wichtiger Hinweis:
Das Schneiden der Fußnägel gehört nicht zur Grundpflege einer 24-Stunden-Betreuung. Fußpflege, insbesondere bei älteren oder kranken Menschen, erfordert fachgerechte Behandlung, um Verletzungen oder Infektionen zu vermeiden. Daher sollte für die Fußpflege, wie das Schneiden der Fußnägel, professionelle Dienstleistungen von einem Fußpfleger oder Podologen in Anspruch genommen werden. Dies ist besonders wichtig bei Diabetikern oder Personen mit Durchblutungsstörungen.
Grundpflege: Aufgaben bei der Ernährung
Ein wichtiger Teil der Grundpflege im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist die Unterstützung bei der Ernährung. Eine ausgewogene und regelmäßige Nahrungsaufnahme ist entscheidend für die Gesundheit und das Wohlbefinden von pflegebedürftigen Menschen.
Zu den Aufgaben bei der Ernährung gehören:
Zubereitung von Mahlzeiten: Die Betreuungskraft kümmert sich um das Zubereiten von gesunden, ausgewogenen Mahlzeiten, die den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entsprechen. Dabei wird auch auf spezielle Diäten oder Vorlieben Rücksicht genommen.
Hilfestellung beim Essen und Trinken: Viele Pflegebedürftige benötigen Unterstützung beim Essen und Trinken. Die Betreuungskraft hilft dabei, Mahlzeiten mundgerecht zuzubereiten, und unterstützt den Pflegebedürftigen während des Essens, beispielsweise durch Anreichen der Speisen oder durch Assistenz beim Halten des Bestecks.
Erinnerung an die regelmäßige Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme: Insbesondere ältere Menschen oder Personen mit Demenz vergessen häufig, ausreichend zu essen oder zu trinken. Die Betreuungskraft sorgt dafür, dass regelmäßig Mahlzeiten und Flüssigkeit aufgenommen werden.
Ernährungsanpassung bei gesundheitlichen Einschränkungen: Je nach gesundheitlicher Verfassung des Pflegebedürftigen passt die Betreuungskraft die Mahlzeiten an besondere Bedürfnisse an, z.B. bei Kau- und Schluckbeschwerden (Dysphagie) oder speziellen Diätvorgaben, wie z.B. bei Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Dokumentation der Nahrungsaufnahme: In Absprache mit den Angehörigen oder dem medizinischen Fachpersonal kann es erforderlich sein, die tägliche Nahrungsaufnahme zu dokumentieren, insbesondere wenn besondere Diäten oder Flüssigkeitsmengen eingehalten werden müssen.
Die richtige Ernährung ist ein zentraler Bestandteil der Pflege, um Mangelernährung, Dehydrierung oder andere gesundheitliche Risiken zu vermeiden.
Grundpflege: Aufgaben bei der Hilfe bei Ausscheidungen
Ein wesentlicher Bestandteil der Grundpflege im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist die Unterstützung bei der Ausscheidung. Diese Aufgaben sind besonders sensibel, da sie sowohl körperliches als auch emotionales Wohlbefinden beeinflussen.
Zu den Aufgaben der Betreuungskraft gehören:
Unterstützung beim Toilettengang: Viele pflegebedürftige Menschen benötigen Hilfe beim Gang zur Toilette, sei es durch Mobilitätshilfen, Assistenz beim Hinsetzen oder Aufstehen oder das Anreichen von Toilettenpapier. Diskretion und Respekt sind dabei besonders wichtig.
Wechseln von Inkontinenzmaterial: Bei Menschen, die an Harn- oder Stuhlinkontinenz leiden, gehört das Wechseln von Inkontinenzmaterial, wie Windeln, Vorlagen oder Einlagen, zu den täglichen Pflegetätigkeiten. Die Betreuungskraft achtet hierbei auf die regelmäßige Reinigung und den rechtzeitigen Wechsel, um Hautirritationen oder Infektionen zu vermeiden.
Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung: In manchen Fällen müssen pflegebedürftige Personen bei der Entleerung der Blase oder des Darms manuell unterstützt werden. Dies kann beispielsweise bei Stuhlverstopfung der Fall sein, wobei entsprechende Maßnahmen nach ärztlicher Anweisung durchgeführt werden.
Reinigung und Intimhygiene: Nach dem Toilettengang oder dem Wechsel von Inkontinenzmaterial sorgt die Betreuungskraft für die gründliche Reinigung und Intimhygiene des Pflegebedürftigen, um Infektionen oder Hautreizungen vorzubeugen.
Förderung der Unabhängigkeit: Wenn möglich, unterstützt die Betreuungskraft den Pflegebedürftigen dabei, seine Eigenständigkeit bei der Ausscheidung zu erhalten oder wiederzuerlangen, indem sie ihn motiviert und anleitet, kleinere Schritte selbstständig zu übernehmen.
Beobachtung und Dokumentation: Veränderungen bei der Urin- oder Stuhlausscheidung können auf gesundheitliche Probleme hinweisen. Die Betreuungskraft beobachtet daher regelmäßig Farbe, Konsistenz und Häufigkeit der Ausscheidungen und informiert bei Auffälligkeiten die zuständigen Fachkräfte oder Angehörigen.
Durch eine liebevolle und fachgerechte Unterstützung bei der Ausscheidung wird sowohl die Würde des Pflegebedürftigen bewahrt als auch das Risiko für gesundheitliche Komplikationen, wie Hautentzündungen oder Harnwegsinfekte, minimiert.
Grundpflege: Aufgaben bei der Mobilität
Die Mobilität ist ein zentraler Bestandteil der Grundpflege, insbesondere bei pflegebedürftigen Menschen. Eine 24-Stunden-Betreuungskraft unterstützt Pflegebedürftige dabei, ihre Beweglichkeit zu erhalten oder zu verbessern, was maßgeblich zur Lebensqualität beiträgt.
Zu den Aufgaben in diesem Bereich gehören:
Hilfestellung beim Aufstehen und Hinsetzen: Viele pflegebedürftige Menschen benötigen Unterstützung beim Aufstehen aus dem Bett, dem Rollstuhl oder dem Sessel. Die Betreuungskraft hilft hier mit sicheren Handgriffen, um das Risiko von Stürzen zu minimieren.
Unterstützung beim Gehen: Falls der Pflegebedürftige eingeschränkt mobil ist, begleitet die Betreuungskraft ihn beim Gehen, sei es mit Gehhilfen wie einem Rollator oder durch die stützende Hand der Betreuungskraft. Dadurch wird die Sicherheit im Alltag erhöht und die Beweglichkeit gefördert.
Lagerung im Bett: Bei Personen, die überwiegend oder vollständig bettlägerig sind, gehört die regelmäßige Lagerung zu den wichtigen Aufgaben. Durch gezielte Lagerungstechniken werden Druckstellen und Wundliegen (Dekubitus) vermieden, was besonders bei Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit essentiell ist.
Transfer und Positionswechsel: Der Transfer von einem Ort zum anderen, etwa vom Bett in den Rollstuhl oder vom Rollstuhl auf das Sofa, erfordert oft professionelle Unterstützung. Die Betreuungskraft hilft hier mit speziellen Techniken, um den Pflegebedürftigen sicher und schonend zu bewegen.
Förderung der Eigenständigkeit: Eine wichtige Aufgabe der Betreuungskraft ist es, die Mobilität des Pflegebedürftigen zu fördern. Dies bedeutet, ihn dabei zu unterstützen, kleine Bewegungen selbst durchzuführen oder alltägliche Aufgaben, wie das Aufstehen oder Gehen, wieder selbstständig zu bewältigen.
Durchführung von Mobilisationsübungen: Wenn ärztlich verordnet, unterstützt die Betreuungskraft den Pflegebedürftigen bei Mobilisations- und Bewegungsübungen, die helfen, die Muskulatur zu erhalten, die Gelenke beweglich zu halten und das allgemeine Wohlbefinden zu steigern.
Begleitung bei Aktivitäten außerhalb des Hauses: Neben der Mobilität im häuslichen Umfeld unterstützt die Betreuungskraft den Pflegebedürftigen auch bei Ausflügen oder Arztbesuchen, indem sie ihm beim Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen hilft und ihn auf Spaziergängen begleitet.
Durch diese Maßnahmen wird nicht nur die körperliche Gesundheit des Pflegebedürftigen unterstützt, sondern auch das Gefühl der Selbstständigkeit gestärkt, was sich positiv auf das allgemeine Wohlbefinden auswirkt. Mobilität ist ein entscheidender Faktor, um die Lebensqualität auch im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit zu erhalten.
Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege
In der 24-Stunden-Betreuung ist es wichtig, zwischen Grundpflege und Behandlungspflege zu unterscheiden, da beide unterschiedliche Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten umfassen.
Grundpflege
Die Grundpflege umfasst alle alltäglichen Pflegeaufgaben, die notwendig sind, um die körperlichen Grundbedürfnisse eines pflegebedürftigen Menschen zu erfüllen. Sie richtet sich auf die Unterstützung bei grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens, die eine Person aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr eigenständig bewältigen kann.
Die Grundpflege kann von 24-Stunden-Betreuungskräften übernommen werden und beinhaltet:
Körperpflege: Unterstützung beim Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Rasieren und Kämmen.
Ernährung: Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und Unterstützung beim Essen und Trinken.
Ausscheidungen: Unterstützung bei der Benutzung von Toiletten oder dem Wechseln von Inkontinenzmaterialien.
Mobilität: Hilfestellung beim Aufstehen, Hinsetzen, Gehen, Lagerung im Bett und Transfer vom Bett in den Rollstuhl.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege umfasst hingegen medizinisch notwendige Maßnahmen, die von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden müssen, da sie ärztlich verordnet sind. Hierzu zählen alle pflegerischen Tätigkeiten, die der Heilung, Linderung oder Vermeidung von Krankheitsfolgen dienen. Diese Tätigkeiten dürfen in der Regel nicht von 24-Stunden-Betreuungskräften übernommen werden, sondern erfordern die Qualifikation von examinierten Pflegekräften oder Krankenschwestern.
Zur Behandlungspflege gehören unter anderem:
Wundversorgung: Behandlung von Druckgeschwüren, Verbände anlegen oder wechseln.
Medikamentengabe: Verabreichen von Medikamenten, Injektionen oder Infusionen.
Blutdruck- und Blutzuckermessung: Regelmäßige Kontrolle von Vitalwerten zur Überwachung des Gesundheitszustands.
Katheter- und Stomaversorgung: Fachgerechte Pflege und Wechsel von Kathetern oder Stoma.
Verbandswechsel und Injektionen: Fachgerechte Durchführung von medizinischen Behandlungen, die ärztlich angeordnet sind.
Der Unterschied in der Praxis
Während die Grundpflege auf die täglichen Bedürfnisse der Körperpflege und Unterstützung im Alltag fokussiert ist, erfordert die Behandlungspflege spezifische medizinische Fachkenntnisse. Die Betreuungskraft kann die Grundpflege im Rahmen ihrer Tätigkeit vollständig übernehmen, jedoch dürfen medizinische Maßnahmen nur von entsprechend qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden.
Zusammenarbeit bei der 24-Stunden-Betreuung
In der 24-Stunden-Betreuung kann es notwendig sein, beide Pflegedienstleistungen zu kombinieren. Die Betreuungskraft übernimmt die Grundpflege, während ambulante Pflegedienste oder Fachkräfte die Behandlungspflege erbringen. Durch diese enge Zusammenarbeit wird eine ganzheitliche Betreuung sichergestellt, die sowohl die alltäglichen Bedürfnisse als auch die medizinische Versorgung der Pflegebedürftigen abdeckt.
Grundpflege nach SGB XI – Was gehört dazu?
Die Grundpflege ist ein wesentlicher Bestandteil der Pflegeleistungen, die im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert sind. Sie bezieht sich auf die Unterstützung bei den alltäglichen Grundbedürfnissen eines Pflegebedürftigen, die er nicht mehr selbstständig bewältigen kann. Diese Pflegeleistungen werden von der Pflegeversicherung finanziert und betreffen vor allem die Bereiche der Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Was beinhaltet die Grundpflege nach SGB XI?
Die Grundpflege ist in drei Hauptbereiche unterteilt:
1. Körperpflege
Dieser Bereich umfasst alle Aufgaben, die der Hygiene und Sauberkeit des Pflegebedürftigen dienen.
Dazu zählen:
Waschen, Duschen, Baden: Unterstützung oder vollständige Übernahme bei der täglichen Reinigung.
Zahnpflege und Mundhygiene: Hilfestellung beim Zähneputzen oder der Zahnersatzpflege.
Kämmen und Rasieren: Unterstützung bei der Haarpflege und Rasur.
An- und Auskleiden: Hilfe beim An- und Ausziehen von Kleidung, insbesondere bei motorischen Einschränkungen.
2. Ernährung
Dieser Bereich der Grundpflege betrifft die Versorgung des Pflegebedürftigen mit Nahrung und Flüssigkeit:
Zubereitung von Mahlzeiten: Unterstützung bei der Zubereitung von Essen, wenn der Pflegebedürftige dies nicht mehr selbst kann.
Hilfe beim Essen und Trinken: Unterstützung oder vollständige Übernahme der Nahrungsaufnahme, insbesondere bei motorischen oder gesundheitlichen Einschränkungen.
3. Mobilität
Hierunter fallen alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen helfen, sich zu bewegen oder eine bequeme Position einzunehmen:
Mobilisation: Hilfe beim Aufstehen, Hinsetzen oder Hinlegen, z. B. bei körperlichen Einschränkungen.
Lagerung im Bett: Unterstützung beim Lagern oder Umlagern im Bett, um Wundliegen (Dekubitus) zu verhindern.
Transfer: Hilfe beim Transfer aus dem Bett in einen Rollstuhl oder einen Sessel.
Unterstützung beim Gehen: Hilfestellung bei der Fortbewegung, ob zu Fuß oder mit Hilfsmitteln.
Wer hat Anspruch auf Grundpflege nach SGB XI?
Grundpflege nach dem SGB XI kann beantragt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese wird in fünf Pflegegrade eingeteilt, je nach Schwere der Einschränkungen in der Selbstständigkeit des Betroffenen. Die Leistungen der Grundpflege können sowohl von ambulanten Pflegediensten als auch von einer 24-Stunden-Betreuungskraft erbracht werden, wobei letztere meist die Grundpflege im Rahmen der täglichen Betreuung übernimmt.
Die Rolle der 24-Stunden-Betreuungskraft in der Grundpflege
Eine 24-Stunden-Betreuungskraft kann viele Aufgaben der Grundpflege nach SGB XI übernehmen. Sie sorgt für die Unterstützung im Alltag, insbesondere bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Wichtiger Hinweis: Behandlungspflege, wie z. B. die Gabe von Medikamenten oder Wundversorgung, darf hingegen nur von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden.
Wie kann man die Grundpflege beantragen?
Die Beantragung der Grundpflege erfolgt durch einen Antrag bei der Pflegekasse der Pflegebedürftigen. Dazu muss eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt werden, der den Pflegegrad festlegt. Auf Basis des festgelegten Pflegegrades werden dann die Leistungen der Pflegeversicherung, inklusive der Grundpflege, bewilligt.
Die Grundpflege nach SGB XI stellt sicher, dass pflegebedürftige Menschen eine grundlegende Versorgung in ihrem Alltag erhalten, um ihre Würde und Lebensqualität zu bewahren.
Grundpflege als Teil der häuslichen Krankenpflege nach SGB V
Die Grundpflege ist nicht nur ein zentraler Bestandteil der Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), sondern auch ein wichtiger Aspekt der häuslichen Krankenpflege nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Während die Leistungen der Grundpflege nach SGB XI langfristig auf die Unterstützung von Pflegebedürftigen abzielen, sind die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V meist medizinisch verordnet und auf akute Krankheitsfälle beschränkt.
Was ist Grundpflege nach SGB V?
Die Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V umfasst die Unterstützung bei alltäglichen Grundbedürfnissen, wenn eine akute Erkrankung oder Verletzung vorliegt. Diese Form der Pflege wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse finanziert. Sie kann in Kombination mit der Behandlungspflege (z. B. Verbandwechsel oder Medikamentengabe) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erfolgen.
Wann wird Grundpflege nach SGB V verordnet?
Die Grundpflege nach SGB V kommt zum Einsatz, wenn der Patient aufgrund einer akuten Erkrankung oder nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Dies betrifft vor allem Tätigkeiten der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Anders als bei der langfristigen Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ist die Grundpflege nach SGB V zeitlich begrenzt und richtet sich an Menschen, die vorübergehend Pflege benötigen.
Typische Situationen, in denen Grundpflege nach SGB V verordnet wird:
Nach Operationen: Wenn Patienten vorübergehend in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind.
Bei akuten Erkrankungen: Beispielsweise nach einem Schlaganfall oder während einer schweren Infektion.
In der Palliativversorgung: Wenn die Versorgung eines Patienten in der letzten Lebensphase medizinisch notwendig ist.
Welche Leistungen umfasst die Grundpflege nach SGB V?
Die Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V beinhaltet dieselben grundlegenden Tätigkeiten wie im Bereich der Pflegeversicherung nach SGB XI, jedoch sind sie ärztlich verordnet und medizinisch begründet:
Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Mundhygiene, beim An- und Auskleiden.
Ernährung: Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten und der Nahrungsaufnahme.
Mobilität: Unterstützung beim Aufstehen, Hinlegen, Gehen und Umlagern im Bett.
Wie wird die Grundpflege nach SGB V beantragt?
Die Grundpflege nach SGB V wird durch den behandelnden Arzt verordnet, wenn der Patient aufgrund einer Erkrankung vorübergehend auf Pflege angewiesen ist. Der Arzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus, die bei der Krankenkasse eingereicht wird. Diese prüft die Notwendigkeit und übernimmt in der Regel die Kosten für die Grundpflege.
Wer führt die Grundpflege nach SGB V durch?
Die Grundpflege nach SGB V wird in der Regel von ambulanten Pflegediensten erbracht, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. In einigen Fällen kann auch eine 24-Stunden-Betreuungskraft unterstützen, insbesondere wenn diese durch einen Pflegedienst angestellt ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe oder Wundversorgung) von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden muss.
Unterschied zur Grundpflege nach SGB XI
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Grundpflege nach SGB V und SGB XI liegt in der Dauer und dem Anlass der Pflege:
SGB V: Kurzfristige, medizinisch verordnete Grundpflege aufgrund einer akuten Erkrankung oder nach einer Operation.
SGB XI: Langfristige Grundpflege im Rahmen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Personen, unabhängig von akuten medizinischen Notwendigkeiten.
Die Grundpflege nach SGB V ist eine wichtige Unterstützung für Patienten in akuten Krankheitsphasen und trägt dazu bei, den Heilungsprozess zu unterstützen und die medizinische Versorgung zu Hause zu gewährleisten.
Kosten der Grundpflege
Die Kosten der Grundpflege können je nach Art der Pflege, Umfang der benötigten Leistungen und individuellen Bedürfnissen stark variieren. Grundpflege bezieht sich auf die alltägliche Unterstützung von Personen bei grundlegenden Bedürfnissen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Diese Pflege kann im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI) oder der häuslichen Krankenpflege (SGB V) in Anspruch genommen werden.
Hier sind die wesentlichen Aspekte, die die Kosten beeinflussen:
Kosten im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI)
1. Leistungen der Pflegeversicherung:
Die Pflegeversicherung deckt einen Teil der Kosten für die Grundpflege, abhängig von der Pflegebedürftigkeit und dem Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Unterstützung durch die Versicherung.
Es gibt drei Hauptarten der Unterstützung: Pflegesachleistungen (durch ambulante Pflegedienste), Pflegegeld (direkte Auszahlung an den Pflegebedürftigen oder Angehörige) und Kombinationsleistungen (eine Mischung aus beiden).
2. Kostenerstattung:
Pflegesachleistungen: Die Kosten für die Grundpflege durch professionelle Pflegedienste werden bis zur Höhe des festgelegten monatlichen Betrags erstattet.
Pflegegeld: Wird direkt an den Pflegebedürftigen oder die pflegenden Angehörigen gezahlt, die damit die Kosten für die Pflege decken können.
3. Zuzahlungen und Eigenanteile:
Eigenanteile: Pflegebedürftige müssen möglicherweise einen Teil der Kosten selbst tragen, besonders wenn die tatsächlichen Pflegekosten die von der Pflegeversicherung übernommenen Beträge übersteigen.
Zusätzliche Leistungen: Bei besonderen Anforderungen oder zusätzlichen Dienstleistungen können weitere Kosten entstehen, die nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt sind.
Kosten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (SGB V)
1. Verordnung durch den Arzt:
Die häusliche Krankenpflege wird von einem Arzt verordnet und umfasst Grundpflegeleistungen bei akuten Erkrankungen oder nach Krankenhausaufenthalten.
Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, sofern die Verordnung medizinisch notwendig ist und die Kosten innerhalb der genehmigten Rahmenbedingungen liegen.
2. Zuzahlungen:
In der Regel fallen keine zusätzlichen Kosten für die Grundpflege an, solange die Behandlung im Rahmen der ärztlichen Verordnung erfolgt. Bei zusätzlichen oder erweiterten Leistungen können jedoch Zuzahlungen erforderlich sein.
Kosten für 24-Stunden-Betreuung
1. Komplettbetreuung:
Bei der 24-Stunden-Betreuung handelt es sich um eine umfassende Betreuung, die oft von spezialisierten Agenturen organisiert wird. Die Kosten für diese Art der Betreuung können sehr hoch sein, da sie eine rund um die Uhr Betreuung durch Fachkräfte umfasst.
Die Kosten variieren je nach Anbieter, Umfang der Dienstleistungen und Region.
2. Kostenübernahme:
Die Pflegeversicherung kann einen Teil der Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung übernehmen, insbesondere wenn es sich um einen Pflegegrad handelt, der umfassende Unterstützung erfordert.
Weitere Kosten müssen möglicherweise privat getragen werden, besonders bei speziellen oder zusätzlichen Bedürfnissen.
Die Kosten der Grundpflege hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art der Pflege (Pflegeversicherung oder häusliche Krankenpflege), der Pflegegrad, und der Umfang der benötigten Dienstleistungen. Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für die Grundpflege, während bei der häuslichen Krankenpflege die Kosten von der Krankenkasse getragen werden, sofern die Pflege medizinisch notwendig ist. Zusätzliche Kosten, insbesondere für eine 24-Stunden-Betreuung, können individuell variieren und sollten im Vorfeld genau geklärt werden.
Pflegestandards in der Grundpflege: Prophylaxe-Maßnahmen für Pflegebedürftige
Die Pflegestandards in der Grundpflege beinhalten umfassende Maßnahmen zur Vorbeugung und Minimierung von Folgekrankheiten bei Pflegebedürftigen. Diese Prophylaxe-Maßnahmen sind entscheidend, um die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten und gesundheitliche Komplikationen zu verhindern.
Im Folgenden werden die wichtigsten Prophylaxe-Maßnahmen sowie deren Durchführung beschrieben:
1. Dekubitusprophylaxe
Ziel: Vermeidung von Druckgeschwüren (Dekubitus).
Maßnahmen: Regelmäßige Umlagerung des Patienten, Einsatz von speziellen Matratzen oder Auflagen zur Druckentlastung, sorgfältige Hautbeobachtung, besonders an druckbelasteten Stellen wie Fersen und Kreuzbein.
2. Vorbeugung gegen Wundliegen
Ziel: Vermeidung von Wunden durch langes Liegen.
Maßnahmen: Regelmäßige Positionswechsel (alle 2 Stunden), Verwendung von druckreduzierenden Hilfsmitteln, hygienische Pflege der Haut, um Reibung und Feuchtigkeit zu minimieren.
3. Kontrakturenprophylaxe
Ziel: Verhinderung von Gelenkversteifungen und Muskelverkürzungen.
Maßnahmen: Durchführung von regelmäßigen Bewegungsübungen und Mobilisation, gezielte Dehnungsübungen, Einsatz von Lagerungshilfen, um Gelenke in beweglicher Position zu halten.
4. Thrombose-Prophylaxe
Ziel: Vorbeugung von Blutgerinnseln (Thrombosen).
Maßnahmen: Frühzeitige Mobilisation, regelmäßige Bewegung und Beine hochlagern, ggf. Einsatz von Kompressionsstrümpfen, Durchführung von speziellen Atem- und Beinarbeitsübungen.
5. Pneumonie-Prophylaxe
Ziel: Vermeidung von Lungenentzündungen.
Maßnahmen: Atemübungen und Mobilisation, regelmäßige Lagerungswechsel, Unterstützung beim Husten und Abhusten von Sekreten, ggf. Einsatz von Atemtherapiegeräten.
6. Intertrigo-Prophylaxe
Ziel: Verhinderung von Hautirritationen und -entzündungen in Hautfalten.
Maßnahmen: Regelmäßige Hautpflege, trockene Hautfalten halten, Verwendung von hautfreundlichen Pflegeprodukten, regelmäßige Inspektion der Haut.
7. Obstipationsprophylaxe
Ziel: Vorbeugung von Verstopfung.
Maßnahmen: Ausreichende Flüssigkeitszufuhr, ballaststoffreiche Ernährung, regelmäßige Bewegung, ggf. Unterstützung bei der Toilettennutzung und Beobachtung der Stuhlgewohnheiten.
8. Vorbeugung gegen Mundpilz
Ziel: Verhinderung von Infektionen im Mundraum.
Maßnahmen: Regelmäßige Mundhygiene, Verwendung von antiseptischen Mundspülungen, Überwachung der Mundgesundheit und ggf. frühzeitige Behandlung von Mundtrockenheit.
9. Exsikkoseprophylaxe
Ziel: Vermeidung von Flüssigkeitsmangel.
Maßnahmen: Sicherstellung einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr, regelmäßige Überwachung der Flüssigkeitsbilanz, Anpassung der Ernährung bei Flüssigkeitsmangel, Unterstützung beim Trinken.
10. Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation
Ziel: Unterstützung der Selbstständigkeit und sozialen Interaktion.
Maßnahmen: Ermutigung zur Teilnahme an alltäglichen Aktivitäten, Unterstützung bei der Ausübung von Hobbys und Interessen, Förderung der Kommunikation durch regelmäßige Gespräche und soziale Interaktionen.
Vorbereitung, Durchführung & Nachbereitung
1. Vorbereitung:
Einschätzung des Pflegebedarfs und der Risikofaktoren des Patienten.
Erstellung eines individuellen Pflegeplans unter Berücksichtigung der Prophylaxe-Maßnahmen.
2. Durchführung:
Umsetzung der festgelegten Prophylaxe-Maßnahmen im Alltag.
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Pflegeinterventionen nach den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen.
3. Nachbereitung:
Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen.
Auswertung der Effektivität der Prophylaxe-Maßnahmen und ggf. Anpassung des Pflegeplans.
Diese Prophylaxe-Maßnahmen sind integraler Bestandteil der Grundpflege und tragen wesentlich zur Vermeidung von Folgekrankheiten bei. Durch eine systematische Anwendung der Maßnahmen wird die Lebensqualität der Pflegebedürftigen verbessert und deren Wohlbefinden gefördert.
Tipps für Pflegende Angehörige: Grundpflege im Alltag
Die Grundpflege stellt eine zentrale Aufgabe in der Pflege von Angehörigen dar und umfasst verschiedene Aspekte, je nach den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen.
Hier sind einige Tipps, die Ihnen helfen können, die Grundpflege effektiv und einfühlsam durchzuführen:
Beaufsichtigung
Tipp: Die Beaufsichtigung beinhaltet die regelmäßige Kontrolle der Bedürfnisse und des Wohlbefindens der pflegebedürftigen Person.
Praxisbeispiel: Bei einem Knochenbruch ist es wichtig, regelmäßig zu überprüfen, ob der verletzte Bereich stabilisiert ist und ob es Anzeichen für Schmerzen oder Komplikationen gibt. Achten Sie auf die korrekte Positionierung und unterstützen Sie den Betroffenen bei der Vermeidung von Bewegungen, die den Heilungsprozess gefährden könnten.
Unterstützung
Tipp: Unterstützung umfasst die Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten, die der Pflegebedürftige alleine nicht mehr ausführen kann.
Praxisbeispiel: Nach einem Schlaganfall kann Unterstützung bei der Mobilisation und der Durchführung von Rehabilitationsübungen erforderlich sein. Helfen Sie dem Betroffenen beim Aufstehen und Sitzen und unterstützen Sie ihn bei einfachen Übungen zur Wiederherstellung der Beweglichkeit.
Anleitung
Tipp: Anleitung bedeutet, den Pflegebedürftigen bei der Durchführung von Aufgaben zu helfen, während er oder sie noch die Kontrolle und Verantwortung übernimmt.
Praxisbeispiel: Bei konjunktiven Beeinträchtigungen, wie trockenen Augen oder Augenentzündungen, können Sie den Pflegebedürftigen anleiten, wie man Augentropfen korrekt anwendet oder wie man Augenkontakt richtig pflegt, um weitere Irritationen zu vermeiden.
Teilweise Übernahme
Tipp: Bei der teilweisen Übernahme führen Sie Aufgaben durch, bei denen der Pflegebedürftige nur eingeschränkt mitwirken kann.
Praxisbeispiel: Bei Bettlägerigkeit ist es häufig notwendig, Unterstützung beim Umsetzen im Bett oder beim Wechseln der Bettwäsche zu leisten. Übernehmen Sie diese Aufgaben, während der Pflegebedürftige aktiv in die Positionierung oder Anpassung der Bettdecke einbezogen wird.
Vollständige Übernahme
Tipp: Bei der vollständigen Übernahme führen Sie alle erforderlichen Aufgaben allein durch, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, selbst mitzuwirken.
Praxisbeispiel: Bei einem schweren Schlaganfall, der zu einer völligen Lähmung führt, kann es notwendig sein, die gesamte Körperpflege, einschließlich der Hilfe beim Waschen, Anziehen und der Nahrungsaufnahme, vollständig zu übernehmen.
Durch die Anwendung dieser Tipps können pflegende Angehörige den Pflegeprozess unterstützen und an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anpassen. Die richtige Balance zwischen Unterstützung, Anleitung und Übernahme ist entscheidend, um den Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes und komfortables Leben zu ermöglichen.
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